Nahrungsergänzung und Sportnahrung:Was in Deutschland gilt.
Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel, keine Arzneimittel. Was NemV, LMIV und LFGB verlangen, welche Angaben erlaubt sind und wie Sie Ihr Sortiment systematisch prüfen.

- Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel. Wer sie erstmals in Deutschland in Verkehr bringt, muss das dem BVL anzeigen.[1][2]
- Verbindliche Höchstmengen für Vitamine und Mineralstoffe gibt es in Deutschland nicht. Das BfR hat Höchstmengenvorschläge veröffentlicht, an denen sich die Überwachung orientiert.[7]
- Gesundheitsbezogene Angaben sind nur zulässig, wenn sie im EU-Register zugelassen sind. Krankheitsbezogene Aussagen sind grundsätzlich verboten.[5][4]
- Im Fernabsatz müssen fast alle Pflichtangaben schon vor dem Kauf auf der Produktseite stehen.[3]
Warum das Thema dringend ist
Nahrungsergänzungsmittel stehen regelmäßig im Fokus der Lebensmittelüberwachung. Der Grund ist einfach: Die Produkte sind Lebensmittel, werden aber oft wie Arzneimittel beworben. Genau an dieser Grenze entstehen die Beanstandungen.
Für den Onlinehandel kommt hinzu, dass die Überwachung Webshops gezielt prüft. Wer international einkauft, übernimmt dabei Produkttexte und Zutatenlisten, die für einen anderen Markt geschrieben wurden. Was in einem Land zulässig ist, kann hier ein Verstoß sein.
Die Verantwortung liegt beim Inverkehrbringer. Das ist im Zweifel Ihr Shop, nicht der Hersteller im Ausland.[4]
Erste Frage: Welche Kategorie?
Bevor Sie Grenzwerte prüfen, muss die Einstufung stimmen. Davon hängt alles Weitere ab:
- Nahrungsergänzungsmittel: dosierte Form, zur Ergänzung der Ernährung, mit Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung.[1]
- Lebensmittel für besondere Gruppen: etwa Säuglingsnahrung oder Tagesrationen zur Gewichtskontrolle. Dafür gelten eigene EU-Regeln.
- Angereichertes Lebensmittel: ein normales Lebensmittel mit zugesetzten Vitaminen oder Mineralstoffen, kein Nahrungsergänzungsmittel.
- Arzneimittel: sobald eine pharmakologische Wirkung im Vordergrund steht oder die Dosis therapeutisch ist. Dann greift das Arzneimittelrecht, nicht das Lebensmittelrecht.
Ein Produkt wird als Nahrungsergänzungsmittel verkauft, aber mit einer Wirkung beworben, die nur ein Arzneimittel haben darf. Die Einstufung richtet sich nicht danach, was auf der Packung steht, sondern nach Zusammensetzung, Dosierung und Aufmachung im Ganzen.
Stoffe und Mengen nach NemV
Für Vitamine und Mineralstoffe ist geregelt, welche Stoffe und welche Verbindungen überhaupt verwendet werden dürfen. Die zulässigen Listen stehen in den Anlagen der NemV.[1]
Bei den Mengen ist die Lage anders als oft angenommen: Verbindliche Höchstmengen gibt es in Deutschland nicht. Das Bundesinstitut für Risikobewertung hat Höchstmengenvorschläge veröffentlicht, an denen sich Überwachung und Rechtsprechung orientieren.[7] Wer deutlich darüber liegt, muss mit Beanstandungen rechnen und trägt die Begründungslast.
Für pflanzliche Zutaten und sonstige Stoffe fehlt eine abschließende Positivliste. Hier entscheidet die Einzelfallprüfung: Ist der Stoff als Lebensmittel etabliert, ist er neuartig, ist er sicher in der angebotenen Menge.
Wer ein Nahrungsergänzungsmittel erstmals in Deutschland in Verkehr bringt, muss dies dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit anzeigen und ein Muster des Etiketts übermitteln.[1][8] Das gilt auch für importierte Ware und für eigene Handelsmarken.
Pflichtangaben auf Nahrungsergänzungsmitteln
Zusätzlich zu den allgemeinen Angaben nach LMIV[3] verlangt die NemV[1] unter anderem:
- die Bezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel“
- die Kategorien der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe, die das Produkt kennzeichnen
- die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen
- den Warnhinweis, die angegebene empfohlene tägliche Verzehrsmenge nicht zu überschreiten
- den Hinweis, dass das Produkt kein Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung ist
- den Hinweis, das Produkt außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern
- die Mengen der Nährstoffe je empfohlener Tagesdosis und die Prozentangabe der Referenzmenge
Diese Angaben gehören nicht nur auf die Packung, sondern im Fernabsatz auch auf die Produktseite.
Besonderheiten bei Sportnahrung
Sportnahrung ist rechtlich meist ein ganz normales Lebensmittel oder ein Nahrungsergänzungsmittel. Eine eigene Kategorie „Sportlernahrung“ mit eigenem Regelwerk gibt es im EU-Recht nicht mehr.
- Proteinprodukte: Angaben wie „hoher Proteingehalt“ sind nährwertbezogene Angaben und nur unter festgelegten Bedingungen zulässig.[5]
- Koffein: Ab bestimmten Gehalten sind Warnhinweise vorgeschrieben, und für Kinder und Schwangere gelten Hinweise.[3]
- Aminosäuren und Kreatin: zulässig als Lebensmittelzutat, die Werbung dazu ist aber an zugelassene Angaben gebunden.
- Abgrenzung zum Doping: Stoffe der Dopingliste haben in einem Lebensmittel nichts verloren, auch nicht in Spuren aus der Produktion.
Neuartige Lebensmittel und CBD
Ein Stoff, der vor dem 15. Mai 1997 in der EU nicht in nennenswertem Umfang als Lebensmittel verzehrt wurde, gilt als neuartig und braucht vor dem Inverkehrbringen eine Zulassung.[6] Ohne Zulassung ist das Produkt nicht verkehrsfähig, unabhängig davon, wie unbedenklich es scheint.
Praktisch betrifft das viele exotische Pflanzenextrakte, einzelne Pilzarten und Cannabidiol in extrahierter Form. Der von der EU-Kommission gepflegte Novel-Food-Katalog gibt eine erste Orientierung, ersetzt aber keine Prüfung des konkreten Produkts.
Gesundheitsbezogene Angaben und Heilanpreisung
Hier entstehen die meisten Abmahnungen. Es gelten zwei Ebenen:
- Zugelassene Angaben: Gesundheitsbezogene Angaben sind nur erlaubt, wenn sie im EU-Register zugelassen sind, und nur unter den dort genannten Bedingungen, etwa einer Mindestmenge je Portion.[5]
- Krankheitsbezug: Aussagen, die einer Krankheit vorbeugen, sie behandeln oder heilen sollen, sind für Lebensmittel grundsätzlich verboten.[4][5]
Heikel sind auch die Randbereiche: Kundenbewertungen mit Heilversprechen auf der Produktseite, Blogbeiträge, die auf das Produkt verlinken, und Aussagen in Anzeigen. Rechtlich zählt der Gesamteindruck, nicht nur der Text im Feld „Beschreibung“.
Pflichten im Onlinehandel
Im Fernabsatz müssen die verpflichtenden Informationen schon vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein, mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums. Spätestens bei der Lieferung müssen alle Angaben vorliegen.[3]
Das heißt konkret: Zutatenverzeichnis, Allergene, Nettofüllmenge, Nährwerte, Verzehrempfehlung und die Pflichthinweise gehören auf die Produktseite, nicht nur auf ein Etikettenfoto, das man heranzoomen muss.
So prüfen Sie Ihr Sortiment systematisch
- Einstufung: Für jedes Produkt festhalten, in welche Kategorie es fällt und warum.
- Zutaten: Jede Zutat gegen die zulässigen Listen und den Novel-Food-Status prüfen.
- Mengen: Gehalte je Tagesdosis gegen die BfR-Vorschläge halten und Abweichungen begründen.
- Kennzeichnung: Die Pflichtangaben abhaken, auf der Packung und auf der Produktseite.
- Angaben: Jede Aussage im Text gegen das EU-Register prüfen, Krankheitsbezug streichen.
- Anzeige: Prüfen, ob die Anzeige beim BVL vorliegt.
- Dokumentation: Ergebnis je Produkt mit Datum und Begründung ablegen. Bei einer Kontrolle zählt, was Sie belegen können.
Bei mehr als ein paar Dutzend Artikeln lohnt sich das maschinell. Genau das macht unser Projekt Gesetzesprüfung Produkte: Es ordnet jedes Produkt einer Kategorie zu, prüft Zutaten, Mengen und Kennzeichnung und liefert je Artikel einen Bericht mit Begründung.
Häufige Fragen
Muss ich ein Nahrungsergänzungsmittel anmelden?
Gibt es verbindliche Höchstmengen für Vitamine?
Darf ich schreiben, dass ein Produkt bei einer Beschwerde hilft?
Was gilt für CBD-Produkte?
Welche Angaben müssen im Shop stehen?
Quellen
- Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV). gesetze-im-internet.de↑
- BVL, Nahrungsergänzungsmittel für Antragsteller und Unternehmen. bvl.bund.de↑
- Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV). eur-lex.europa.eu↑
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). gesetze-im-internet.de↑
- Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben. eur-lex.europa.eu↑
- Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmittel. eur-lex.europa.eu↑
- BVL, Themenseite Nahrungsergänzungsmittel mit Hinweisen zu Höchstmengen. bvl.bund.de↑
- BVL, Meldeformular nach § 5 NemV. bvl.bund.de↑
Stand: September 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Preise, Gesetze und Produktfunktionen ändern sich; maßgebend ist der aktuelle Stand der verlinkten Quellen.
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